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Allgemeine Geschäftsbedingungen der TDH GmbH – Technischer Dämmstoffhandel (nachfolgend TDH)

§ 1 Geltungsbereich

Für unsere Verkäufe und Leistungen gelten nachstehende Bedingungen, ungeachtet abweichender Bedingungen des Käufers bzw. Dienstleistungsempfängers (nachfolgend Besteller) es sei denn, dass diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Besteller, auch wenn sie dort nicht ausdrücklich Erwähnung finden.

§ 2 Angebot und Lieferumfang

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Erklärung.
  2. Veränderungen im Rahmen der Qualitätspflege, die auf die Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Funktion nicht wesentlich verändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
  3. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Insbesondere ist die Abklärung aller technischen Fragen, der rechtzeitige Eingang alle vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstigen vom Besteller zu erbringenden Mitwirkungsverhandlungen vorausgesetzt.
  4. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Sie verlängert sich im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen z.B. Betriebsstörungen. Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien behördlicher Anordnungen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferen eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt

§ 3 Lieferpreise und Zahlungsbedingungen

  1. In unseren Preisen ist die handelsübliche Verpackung inbegriffen. Nicht inbegriffen ist Fracht und Transportversicherung. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, insoweit anfallende Kosten trägt der Besteller.
  2. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, verstehen sich alle Angebotspreise zzgl. Ust. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
  3. Unsere Rechnungen sind 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug (netto) zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen wird ein Skonto von 2% gewährt. Wechselzahlung muss besonders vereinbart sein. Scheck- und Wechselhergaben oder Bankeinzug gelten erst nach Einlösung und unwiderruflicher Gutschrift als Zahlung. Verzugszinsen berechnen wir mit 8% p.a. über dem Basiszinssatz (§288 Abs. 2 BGB). Soweit der Besteller Verbraucher ist, berechnen wir Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns bei entsprechendem Nachweis vorbehalten, dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein niedriger Verzugsschaden entstanden ist.
  4. Wenn der Verkäufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Besteller seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Soweit wir dem Besteller Ratenzahlungen bewilligen, ist der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn der Besteller mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Rückstand gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er sich im Rückstand befindet, sich auf mindestens 10% des Rechnungswertes beläuft.
  5. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten seit Vertragsabschluss die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen, insbesondere bei Erhöhung der Löhne, Materialkosten, Wechselkursänderungen oder der marktmäßigen Einstandspreise. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Eigentumvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum vollständigen und unwiderruflichen Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Ist der Besteller Kaufmann, behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller uns seine Konzernunternehmen zustehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vor.
  2. Die Verarbeitung der Gegenstände, an welchem wir uns das Eigentum vorbehalten haben, wird stets für uns vorgenommen. Werden die Vorbehaltsgegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Entsprechendes gilt bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen.
  3. Der Besteller ist berechtigt, das Vorbehaltseigentum im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch alle Forderungen in Höhe unseres Rechungswertes ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer entstehen und zwar unabhängig davon, ob das Vorbehaltseigentum ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Die Voraussetzung gilt auch für sonstige Erlöse oder Surrogate, die dem Besteller gleich aus welchem Rechtsgrund gegen Dritte zustehen.
  4. Der Besteller anerkennt, dass der Eigentumsvorbehalt auch ohne vorherige Fristsetzung beim Ausbleiben der vereinbarten Zahlung zur Herausgabe der Vorbehaltsware berechtigt.
  5. Die Pfändung oder ein sonstiger Zugriff durch Dritte auf das Vorbehaltseigentum hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  6. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnungen in eigenem Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offen legen und uns die für die Einziehung erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§ 5 Gewährleistung und Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand unser Werk verlässt. Soweit wir zufahren oder zufahren lassen, geschieht dies auf Kosten und Risiko des Bestellers.
  2. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung und den dem Besteller übergebenen Produktbeschreibungen. Hierdurch wird jedoch keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie übernommen.
  3. Soweit sich im Falle der Nacherfüllung/Nachbesserung die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, erhöhen, weil der Liefergegenstand nach der Lieferung an einem anderen Ort als den bei Vertragsabschluss bestimmten Ort verbracht wurde, trägt diese der Besteller.
  4. Eine Pflichtverletzung, die den Besteller zum Rücktritt berechtigt, ist nur dann erheblich (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB), wenn der Wert des Interesses mindestens 10% der Nettoauftragssumme beträgt.

§ 6 Haftung

  1. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch TDH oder ihres Erfüllungsgehilfen ist eine Haftung der TDH auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Eine Haftung der TDH scheidet aus, wenn der Besteller pflichtwidrig unterlassen hat, durch angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten, dass ein Schaden vermieden wird.

§ 7 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht das Gesetz eine andere Form vorschreibt. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche ist Hamburg. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  4. Sämtliche Informationen, welche der Besteller von uns erhält, insbesondere Preisangaben, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
  5. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

TDH GmbH – Technischer Dämmstoffhandel, Billstraße 226, 20539 Hamburg

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